Was wir trinken
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Gesetzliche Bestimmungen für Trinkwasser:
1. TVO Jan. 1975
Neufassungen Mai 1986
Dez. 1990
Mai 2001
1. Änderung Mai 2011
2. Änderung Oktober 2012
aktuell: Trinkwasser-Verordnung vom Mai 2001,
2. Änderung gültig ab 14. Dez. 2012
basierend auf: Infektionsschutzgesetz und
Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-Gesetz
Vorgabe: EU-Trinkwasser-Richtlinie
Zusätzlich
geltend
nach
§
7
TVO
die
sogenannte
UBA-Liste,
vom
Umweltbundesamt
veröffentlicht,
„Liste
der
Aufbereitungsstoffe
und
Desinfektionsverfahren
gemäß
§
11
der Trinkwasserverordnung 2011“.
Natürliches Mineralwasser
Natürliches
Mineralwasser
hat
seinen
Ursprung
in
einem
unterirdischen,
vor
Verunreinigung
geschützten
Wasservorkommen,
es
ist
von
ursprünglicher
Reinheit
und
besitzt
bestimmte
ernährungsphysiologische
Wirkungen.
Seine
Zusammensetzung,
seine
Temperatur
und
seine
übrigen
wesentlichen
Merkmale
bleiben im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant. (MTV § 2)
MTV = Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
vom 01. Aug 1984 (BGBl. II, S. 1036)
in der Fassung vom 22. Okt.r 2014 (BGBl. I S. 1633)
Anforderungen nach (MTV § 2 und MTV § 3)
Natürliches Mineralwasser enthält entweder
mehr als 1000 mg/L gelöste Mineralstoffe
oder mehr als 250 mg/L freies Kohlendioxid
oder wurde unter ernährungsphysiologischen Gesichtspunkten besonders
überprüft
Zugelassene Aufbereitung :
- Abtrennen von Eisen- und Schwefelverbindungen.
- Entzug der freien Kohlensäure durch physikalische Verfahren
und Versetzen oder Wiederversetzen mit Kohlendioxid.
Grenzwerte
nach
MTV
Anlage
3
und
4.
Mikrobiologische
Anforderungen
nach
§
4
MTV.
Ein Mineralwasser muss amtlich anerkannt sein.
Zusammengefasst:
Trinkwasser
muss
für
den
menschlichen
Genuss
und
Gebrauch
geeignet
sein,
kann
aufbereitet
werden
und
muss
die
Grenzwerte der Trinkwasserverordnung einhalten.
Mineralwasser
muss
natürlichen
Ursprungs
sein
und
hat
weniger
Grenzwerte einzuhalten als Trinkwasser.
Tafelwasser
kann
aus
Trinkwasser
oder
Mineralwasser
unter
Zusatz
bestimmter
Stoffe
hergestellt
werden
und
hat
die
gleichen
umfassenden
chemischen
Grenzwerte
wie
Trinkwasser
einzuhalten.
Sodawasser
ist ein Tafelwasser mit mindestens 570 mg/L Kohlendioxid.
Quellwasser
hat
wie
Mineralwasser
einen
natürlichen
Ursprung,
muss
aber nur geringere Anforderungen einhalten.
Heilwasser
hat den Status eines Arzneimittels.
Ausführlich:
Trinkwasser (nach DIN 4046)
Für menschlichen Genuss und Gebrauch geeignetes Wasser mit Güteeigenschaften
nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie nach DIN 2000 und 2001
- Aufbereitung ist zugelassen
- Es gelten die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung (TVO)
- Mikrobiologische Anforderungen nach TVO
Quellwasser
ist
Wasser,
das
seinen
Ursprung
in
einem
unterirdischen
Wasservorkommen
hat
und
aus
einer
oder
mehreren
natürlichen
oder
künstlich
erschlossenen
Quellen
gewonnen
worden ist (MTV § 10(1)).
(Ohne
Anforderungen
nach
MTV
§
2
und
MTV
§
3,
die
für
natürliches
Mineralwasser
gelten)
Die Grenzwerte für Trinkwasser müssen eingehalten werden.
Mikrobiologische Anforderungen nach § 4 MTV.
Zugelassene Aufbereitung : wie Mineralwasser
Quellwasser benötigt im Gegensatz zu natürlichem Mineralwasser keine amtliche
Anerkennung.
Tafelwasser
ist Wasser, das eine oder mehrere der genannten Zutaten enthält (MTV § 10(2)).
Es besteht aus Trinkwasser oder natürlichem Mineralwasser
unter möglichem Zusatz von (MTV § 11)
- Natursole
- Meerwasser
- Natriumchlorid
- Magnesiumchlorid und Magnesiumcarbonat
Chemische Grenzwerte nach TVO.
Mikrobiologische Anforderungen nach § 4 MTV Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 u. Abs. 3 .
Tafelwasser
benötigt
im
Gegensatz
zu
natürlichem
Mineralwasser
ebenfalls
keine
amtliche Anerkennung.
Sodawasser
ist ein Tafelwasser mit mindestens 570 mg/L Kohlendioxid
Heilwasser
ist
ein
natürliches
Wasser,
für
das
eine
gesundheitliche
Wirkung
wissenschaftlich
nachgewiesen
werden
muss.
Es
muss
durch
das
Bundesinstitut
für
Arzneimittel
und
Medizinprodukte (BfArM) zugelassen werden.
Heilwasser hat nach § 2 Abs. 1 Arzneimittelgesetz den Status eines Arzneimittels.
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